Satzung
§ 1
Name
und Sitz
Der Verein
führt den Namen "Karnevalsgesellschaft Funkturm Hau e.V.". Er hat
seinen Sitz in Hau - Gemeinde Bedburg-Hau. Der Verein ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve unter der Nr.: VR 577 eingetragen. Die
Gründung des Vereins erfolgte am 11. Februar 1967.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Zweck des
Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums, insbesondere des
Karnevals. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Gewinnerzielung ist nicht Zweck des
Vereins. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
erhalten. Auch dürfen keine Mitglieder durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Der Satzungszweck
wird hauptsächlich verwirklicht durch:
-
Verbreitung von Freude und Frohsinn für alle Mitbürger,
insbesondere zur Karnevalszeit.
-
Mitgestaltung des kulturellen Lebens in der Gemeinde.
-
Organisation, Durchführung und Teilnahme von Karnevals-,
sowie anderer Gesellschaftsveranstaltungen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann
werden, wer volljährig ist. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines
Erziehungsberechtigten erforderlich. Der Austritt aus dem Verein ist zu jeder
Zeit möglich. Dazu bedarf es einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand. Die
Mitgliedschaft kann einem Mitglied durch Beschluss von 2/3 der erschienenen
Mitglieder einer Mitgliederversammlung entzogen werden. Der Ausschluss durch
Beschluss der Mitgliederversammlung soll nur erfolgen, wenn das betroffene
Mitglied vorher Gelegenheit hatte, zu seinem Ausschluss Stellung zu nehmen. Jedes
Mitglied hat einen Beitrag gemäß der jeweils gültigen Beitragsordnung zu
entrichten. Die Beitragsordnung für Mitglieder wird jährlich durch die
Jahreshauptversammlung festgelegt. Über Zuwendungen an Mitglieder (Geburtstage,
Jubiläen etc.) entscheidet der erweiterte Vorstand.
§ 4 Mitgliederversammlung
Die
Versammlung der Mitglieder findet wenigstens einmal im Jahr statt. Aus
besonderen Gründen kann der Vorstand weitere notwendige Versammlungen im Laufe
des Jahres einberufen. Zu den Versammlungen lädt der Vorstand schriftlich ein.
Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung soll spätestens zwei Wochen vor der
Versammlung erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, unverzüglich eine
Versammlung einzuberufen, wenn die Einberufung beim Vorsitzenden von mindestens
einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe
gewünscht wird.
§ 5 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Der Beschlussfassung
der Mitgliederversammlung unterliegen:
1. Wahl des Vorstandes
2. Die Bestimmung der
Vertretung des Vereins gem. § 10 dieser Satzung
3. Entlastung des
Vorstandes
4. Aufnahme neuer
Mitglieder und Förderer
5. Ausschluss von
Mitgliedern
6. Änderung der Satzung
7. Auflösung des
Vereins.
§ 6 Vorsitz in der Mitgliederversammlung - Beschlussfähigkeit
Den Vorsitz in
der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung
der zweite Vorsitzende, wenn auch dieser verhindert ist, der erste
Geschäftsführer. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Sind weniger erschienen, kann die
abzuhaltende Mitgliederversammlung nach freiem Ermessen des Vorstandes sofort
im Anschluss an die erste Versammlung abgehalten werden, wenn in der Einladung
hierauf besonders hingewiesen ist.
§ 7 Abstimmungen
Stimmberechtigt
sind grundsätzlich alle volljährigen Mitglieder. Die Beschlüsse
werden, soweit
in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher
Stimmenmehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Form der
Abstimmung liegt im Ermessen der Versammlung. Bei Wahlen und bei Abstimmung
über die Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern ist auf Antrag eines
Mitgliedes geheim abzustimmen.
§ 8 Protokollführung
Über die
Verhandlungen und Beschlussfassungen hat der Protokollführer ein Protokoll
aufzunehmen, welches von ihm und dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter zu
unterzeichnen ist. Das Protokoll ist auf der nächsten Sitzung der Versammlung
bekannt zu geben.
§ 9 Der Vorstand
Dem Vorstand
obliegt die Geschäftsführung des Vereins.
Der Vorstand
wird für zwei Jahre gewählt.
Amtsinhaber
und deren Stellvertreter werden im jährlichen Wechsel gewählt.
Der Vorstand
gibt sich eine Geschäftsordnung.
Dem Vorstand gehören an:
1. der erste Vorsitzende
2. der zweite
Vorsitzende
3. der erste
Geschäftsführer
4. der zweite
Geschäftsführer
5. der erste Kassierer
6. der zweite Kassierer
7. Die Abgeordneten für das Klever
Rosenmontagkomitee, sowie das Bedburg-Hauer Tulpensonntagkomitee
8. der Präsident des
Elferrates, sowie die Vizepräsidenten
9. der erste Spielleiter
10. der zweite
Spielleiter
11. der
Pressewart
12. der zweite
Pressewart
13. der
Ehrenvorsitzende
14. drei Beisitzer
§ 10 Vertretung des Vereins
Der Vorstand
vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines
gesetzlichen Vertreters. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste
Vorsitzende in Verbindung mit dem ersten Geschäftsführer oder dem ersten
Kassierer. Bei der Verhinderung einer dieser Personen können diese von dem
zweiten Vorsitzenden vertreten werden.
§ 11 Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung des Vereins
Der Verein
kann nur durch Beschluss von 3/4 der anwesenden Mitglieder in einer hierzu
besonders einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
§ 13 Vereinsvermögen
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die
Gemeinde Bedburg-Hau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke (St. Pius Kindergarten Hau) zu verwenden hat.
§ 14 Datenschutz (DsGVO)
Im
Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten
erhoben:
a) Name
b) Vorname
c) Geburtsdatum
d) Anschrift
e) Telefonnummern
f) E-Mail-Adressen
g) Eintritts/Austrittsdatum
h) Funktion im Verein
i) Fotos/ Videos
j) Status/ Geschlecht
k) Bankkontodaten
Diese Daten werden im Rahmen der
Mitgliedschaft elektronisch verarbeitet und gespeichert. Auf Anfrage werden
diese Daten an die übergeordneten Verbände (z.B. BDK, KLN), denen der Verein
angeschlossen ist, der Gemeinde zur Überprüfung der Vereinsförderung oder der
Vereinsversicherung weitergeleitet (mit Ausnahme des Punktes k). Die
Grundkontaktdaten a, b, h und i der Mitglieder können im öffentlichen Bereich
der Vereins-Homepage veröffentlicht werden, solange das Mitglied dem nicht
widersprochen hat. Gleiches gilt für Fotos unter 4 abgebildeten Personen, die
zwecks Berichterstattung von Vereinsveranstaltungen an die Presse
weitergeleitet werden.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser
Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so
wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem
solchen Fall ist die Satzung vielmehr sinngemäß zur Durchführung zu bringen.
Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an
ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
Die rechtswidrige oder unwirksame
Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung
zu ersetzen.
Soweit in dieser Satzung Ämter nur in
der männlichen Form benannt sind, ist immer auch die weibliche Form gemeint, da
diese Ämter auch von Frauen ausgeübt werden können.
Hau, den 08. Januar
2019