Satzung

§ 1    Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Karnevalsgesellschaft Funkturm Hau e.V.". Er hat seinen Sitz in Hau - Gemeinde Bedburg-Hau. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve unter der Nr.: VR 577 eingetragen. Die Gründung des Vereins erfolgte am 11. Februar 1967.

§ 2    Zweck des Vereins

1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2)    Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums, insbesondere des Karnevals. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Gewinnerzielung ist nicht Zweck des Vereins. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Auch dürfen keine Mitglieder durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Satzungszweck wird hauptsächlich verwirklicht durch:

-        Verbreitung von Freude und Frohsinn für alle Mitbürger, insbesondere zur Karnevalszeit.

-        Mitgestaltung des kulturellen Lebens in der Gemeinde.

-        Organisation, Durchführung und Teilnahme von Karnevals-, sowie anderer Gesellschaftsveranstaltungen.

§ 3    Mitgliedschaft

Mitglied kann werden, wer volljährig ist. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Der Austritt aus dem Verein ist zu jeder Zeit möglich. Dazu bedarf es einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand. Die Mitgliedschaft kann einem Mitglied durch Beschluss von 2/3 der erschienenen Mitglieder einer Mitgliederversammlung entzogen werden. Der Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung soll nur erfolgen, wenn das betroffene Mitglied vorher Gelegenheit hatte, zu seinem Ausschluss Stellung zu nehmen. Jedes Mitglied hat einen Beitrag gemäß der jeweils gültigen Beitragsordnung zu entrichten. Die Beitragsordnung für Mitglieder wird jährlich durch die Jahreshauptversammlung festgelegt. Über Zuwendungen an Mitglieder (Geburtstage, Jubiläen etc.) entscheidet der erweiterte Vorstand.

§ 4    Mitgliederversammlung

Die Versammlung der Mitglieder findet wenigstens einmal im Jahr statt. Aus besonderen Gründen kann der Vorstand weitere notwendige Versammlungen im Laufe des Jahres einberufen. Zu den Versammlungen lädt der Vorstand schriftlich ein. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung soll spätestens zwei Wochen vor der Versammlung erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, unverzüglich eine Versammlung einzuberufen, wenn die Einberufung beim Vorsitzenden von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe gewünscht wird.

§ 5    Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:

1.  Wahl des Vorstandes

2.  Die Bestimmung der Vertretung des Vereins gem. § 10 dieser Satzung

3.  Entlastung des Vorstandes

4.  Aufnahme neuer Mitglieder und Förderer

5.  Ausschluss von Mitgliedern

6. Änderung der Satzung

7.  Auflösung des Vereins.

§ 6    Vorsitz in der Mitgliederversammlung - Beschlussfähigkeit

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende, wenn auch dieser verhindert ist, der erste Geschäftsführer. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Sind weniger erschienen, kann die abzuhaltende Mitgliederversammlung nach freiem Ermessen des Vorstandes sofort im Anschluss an die erste Versammlung abgehalten werden, wenn in der Einladung hierauf besonders hingewiesen ist.

§ 7    Abstimmungen

Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle volljährigen Mitglieder. Die Beschlüsse

werden, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher

Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Form der Abstimmung liegt im Ermessen der Versammlung. Bei Wahlen und bei Abstimmung über die Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern ist auf Antrag eines Mitgliedes geheim abzustimmen.

§ 8    Protokollführung

Über die Verhandlungen und Beschlussfassungen hat der Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen, welches von ihm und dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist auf der nächsten Sitzung der Versammlung bekannt zu geben.

§ 9    Der Vorstand

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins.

Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.

Amtsinhaber und deren Stellvertreter werden im jährlichen Wechsel gewählt.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Dem Vorstand gehören an:

1.  der erste Vorsitzende

2.  der zweite Vorsitzende

3.  der erste Geschäftsführer

4.  der zweite Geschäftsführer

5.  der erste Kassierer

6.  der zweite Kassierer

7. Die Abgeordneten für das Klever Rosenmontagkomitee, sowie das Bedburg-Hauer Tulpensonntagkomitee

8.  der Präsident des Elferrates, sowie die Vizepräsidenten

9. der erste Spielleiter

10. der zweite Spielleiter

11. der Pressewart

12. der zweite Pressewart

13. der Ehrenvorsitzende

14. drei Beisitzer

§ 10 Vertretung des Vereins

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende in Verbindung mit dem ersten Geschäftsführer oder dem ersten Kassierer. Bei der Verhinderung einer dieser Personen können diese von dem zweiten Vorsitzenden vertreten werden.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss von 3/4 der anwesenden Mitglieder in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

§ 13 Vereinsvermögen

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bedburg-Hau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (St. Pius Kindergarten Hau) zu verwenden hat.

§ 14 Datenschutz (DsGVO)  

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: 

a) Name

b) Vorname

c) Geburtsdatum

d) Anschrift

e) Telefonnummern

f) E-Mail-Adressen

g) Eintritts/Austrittsdatum

h) Funktion im Verein

i) Fotos/ Videos

j) Status/ Geschlecht

k) Bankkontodaten

 

Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft elektronisch verarbeitet und gespeichert. Auf Anfrage werden diese Daten an die übergeordneten Verbände (z.B. BDK, KLN), denen der Verein angeschlossen ist, der Gemeinde zur Überprüfung der Vereinsförderung oder der Vereinsversicherung weitergeleitet (mit Ausnahme des Punktes k). Die Grundkontaktdaten a, b, h und i der Mitglieder können im öffentlichen Bereich der Vereins-Homepage veröffentlicht werden, solange das Mitglied dem nicht wider­sprochen hat. Gleiches gilt für Fotos unter 4 abgebildeten Personen, die zwecks Berichterstattung von Vereinsveranstaltun­gen an die Presse weitergeleitet werden.

§ 15  Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr sinngemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.

Soweit in dieser Satzung Ämter nur in der männlichen Form benannt sind, ist immer auch die weibliche Form gemeint, da diese Ämter auch von Frauen ausgeübt werden können.

 

Hau, den 08. Januar 2019

 

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